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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Riposol GmbH – 9330 Althofen, Industriepark 12
  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den vorliegenden Vertrag sowie für alle künftigen im Rahmen der Geschäftsbeziehung. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. In Auftragsbestätigungen genannte Preise sind nur dann verbindlich, wenn keine voraussichtlichen Liefer oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten bestehen. Der Kunde ist zur sofortigen Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Unterbleibt dies, so gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vom Kunden genehmigt.

  3. Sämtliche Liefertermine stellen voraussichtliche und unverbindliche Liefertermine dar. Der Kunde ist jedoch für den Fall einer Überschreitung des unverbindlichen Liefertermines um mehr als 6 Wochen berechtigt, unter Setzung einer 14tägigen Nachfrist nach fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten.Dem Kunden stehen jedoch keinerlei wie immer geartete Schadenersatzansprüche in diesem Zusammenhang zu.

  4. Weigert sich der Kunde, die bereits gestellte Ware entgegenzunehmen, sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen Tagen berechtigt, über die Ware anderweitig zu verfügen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, 30% des Auftragswertes als Stornogebühr zu leisten.

  5. Unsere Leistungen erfolgen grundsätzlich ab Werk oder ab Lager. Bei Anlieferung gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung gestellt wurde. Das Abladen ist vom Kunden zu besorgen. Mit der Übergabe der Waren an den Transportführer, gleichgültig von wem er bestellt wurde, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Franko-Lieferungen. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Ware, der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, daß der Kunde nachweist, daß die Verpackung und Verladung bei Übergabe der Sendung an den Transportführer Mängel aufwies bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgte. Verlangt der Kunde ganz oder teilweise das Abladen, Transportieren oder Installieren der Ware, so sind wir berechtigt, diesen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen. Diese Leistungen werden auf Gefahr des Kunden und auf dessen Haftung erbracht. Die in Anspruch genommenen Mitarbeiter werden insoweit als Erfüllungsgehilfen des Kunden tätig. Es ist Sache des Kunden, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zur Verfügung zu stellen. Soweit eine Einlagerung der Ware bei uns erforderlich ist, geschieht dies auf Gefahr des Kunden.

  6. Wir sind berechtigt, die Verpackung nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung von transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten zu wählen. Stets bestimmt das größte Maß der Einheit die Verpackungslänge. Verpackung, Versicherung und sonstige Kosten des Versandes sind im Preis nicht eingeschlossen. Erfolgt der Abschluß eines Versicherungsvertrages auf Wunsch des Kunden, so werden wir nur als Vermittler für den Kunden tätig. Die Verpackung bleibt, soweit es sich nicht
    um Einwegpackungen handelt, unser Eigentum. Der Kunde ist zur sofortigen Rückgabe verpflichtet. Gerät der Kunde mit seiner Rückgabeverpflichtung in Verzug, so sind wir berechtigt, eine Nutzungsentschädigung in der Höhe von 1% des Anschaffungspreises pro Tag zu verlangen. Bei Beschädigung oder bei Verlust von Teilen ist der Kunde zur Erstattung der Reparaturkosten bzw. zum Ersatz verloren gegangener Teile in Höhe des Neuwertes verpflichtet.

  7. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Die Regulierung durch Wechsel bedarf darüber hinaus einer gesonderten vorherigen Vereinbarung. Stets gehen Diskontspesen, Wechselspesen, Scheckrückreichungskosten und sonstige in diesem Zusammenhang entstehende Kosten zu Lasten des Kunden. Wir sind berechtigt, in angemessenem Umfang Abschlagszahlungen zu verlangen. Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne unsere schriftliche Vollmacht nicht berechtigt. Leistet der Kunde fällige Zahlungen, auch Abschlagszahlungen, nicht, so können wir nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen die weitere Erfüllung des gegenständlichen und sämtlicher anderen Aufträge ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.

  8. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 10% Verzugszinsen vereinbart. Der Kunde ist im Falle einer Säumigkeit verpflichtet, angemessene Mahnspesen, die Kosten eines allenfalls in Anspruch genommenen Inkassobüros, die Kosten außergerichtlicher anwaltlicher Mahnungen sowie sämtliche sonstigen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.

  9. Der Kunde kann mit Ansprüchen uns gegenüber nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung von uns schriftlich anerkannt oder die Gegenforderung gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist.

  10. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag, welcher Rücktritt keinerlei Schadenersatz auslöst, in folgenden Fällen berechtigt:
    1. bei unverschuldetem Unvermögen, die Ware zum vereinbarten Preis liefern zu können.
    2. Wenn Abrufverträge nicht spätestens 10 Tage nach Aufforderung spezifiziert oder abgerufen werden.
    3. Bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden, es sei denn, daß dieser vorleistet oder ausreichend Sicherheiten erbringt.
    4. Bei technischen, nicht vorhersehbaren Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen oder die Ausführung unzumutbar machen.
    5. Bei Rohmaterial-, Arbeits- oder Energiemangel oder anderen wesentlichen Betriebsstörungen bei uns oder den Lieferwerken.
    6. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung etc.

  11. Wir behalten uns das Eigentum von den von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Der Kunde darf die Vorbehaltslieferung im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die uns nicht gehören. In diesem Fall erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu denjenigen, mit denen verbunden oder vermischt wird. Der Kunde ist ferner berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu be- oder verarbeiten. Dies erfolgt dann in unserem Auftrag, so daß wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den übrigen erwerben. In all diesen Fällen verwahrt der Kunde das Eigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm aus einer Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware gegen seinen Abnehmer zustehenden sämtliche Vergütungsansprüche an uns ab. Er ist verpflichtet, uns hierüber unaufgefordert Mitteilung zu machen.

  12. Der Kunde ist zur unverzüglichen Prüfung sämtlicher Lieferungen verpflichtet. Sämtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind binnen Wochenfrist, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, Einbau oder Weiterveräußerung durch den Kunden schriftlich anzuzeigen. Bei Unterbleiben der fristgerechten Rüge erlöschen sämtliche Ansprüche wegen der behaupteten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen.

  13. Soweit allfällige Gewährleistungsansprüche den Bereich unserer Lieferanten betreffen, sind wir berechtigt, uns von jeder Gewährleistungs- und Schadenersatzpflicht dadurch zu befreien, daß wir unsere daraus resultierenden Ansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden abtreten.

  14. Für den Fall des Vorliegens von Mängeln hat der Kunde unter Ausschluß wie immer gearteter darüber hinausgehender Ansprüche bloß Anspruch auf Ersatz der gelieferten Ware, wobei der Kunde die beanstandete Ware auf seine Kosten und sein Risiko uns in unserem Werk oder unserem Lager zu übergeben hat, wo der Kunde für den Fall des tatsächlichen Vorhandenseins eines Mangels binnen 6 Wochen sodann die Ersatzlieferung abholen kann. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere der Anspruch auf Wandlung des Vertrages sowie der Anspruch auf Minderung des vereinbarten Entgeltes sowie weiters der Anspruch auf wie immer gearteten Schadenersatz, insbesondere der Anspruch auf Ersatz von Mangelschäden und Mangelfolgeschäden sowie insbesondere auch der allfällige Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbau- und sonstiger Austauschkosten werden einvernehmlich ausgeschlossen.

  15. Insoweit Schadenersatzansprüche nicht gemäß dem vorigen Punkt ohnedies ausgeschlossen sind, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nur dann, wenn der Schaden durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Schadenersatzansprüche für bloß leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden werden in jedem Fall ausgeschlossen.

  16. Auf jede Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und uns kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand ist Klagenfurt.

Riposol GmbH – 9330 Althofen, Industriepark 12

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